Fördermittel
Für Existenzgründer gibt es zahlreiche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung durch die EU, den Bund, die Länder und aus dem ERP-Sondervermögen.
In Deutschland existieren über 1.000 verschiedene Fördermittelprogramme, welche sich an verschiedenen Kriterien, wie Branche, Region oder Zielgruppe orientieren.
Es werden unterschieden:
1. Personenbezogene Zuschüsse/Förderung der privaten Lebenshaltung
Gründungszuschuss
Einstiegsgeld
2. Unternehmensbezogene Fördermöglichkeiten
ESF-Mikrodarlehen für Existenzgründer
KfW Gründerkredit - StartGeld
KfW Gründerkredit - Universell
3. Förderung der individuellen Beratung für Existenzgründer und Unternehmer
Vorgründungsberatung
KfW Gründercoaching/Gründercoaching Deutschland
Förderung von Unternehmensberatungen
Für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit
Aus dem ALG I Bezug: Arbeitnehmer/innen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
| Förderungsart: | Zuschuss |
| Beantragung: | vor der Gründung |
| Voraussetzung. | Bezug von Entgeltersatzleistungen nach SGB III (ALG I), mindestens noch 150 Tage Anspruch auf ALG 1 |
| Förderungshöhe: | 6 Monate individuelles ALG 1 (zur Sicherung des Lebensunterhalte) zzgl. 300 € (für die Soziale Absicherung) weitere 9 Monate 300 € auf Antrag, mit Nachweis der Geschäftstätigkeit) |
| Rechtsanspruch: | nein, Ermessensleistung |
Das "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit rechtskräftig.
Dies hat der Gesetzgeber vorgesehen:
Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflichtleistung zu einer Ermessensleistung umgewandelt. Gefordert werden künftig Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit denn der Gründungszuschuss muss künftig früher beantragt werden. Entschieden wird aufgrund fachlicher Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie aufgrund der persönlichen Eignung für eine selbständige Tätigkeit im Einzelfall.
Voraussetzung: mindestens noch 150 Tage Anspruch auf ALG 1
Förderungshöhe: 6 Monate individuelles ALG 1 zzgl. 300 €, weitere 9 Monate 300 € auf Antrag
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind vor allem die IHKs, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute und Gründungsberater.
Wenn Sie ALG II erhalten, können Sie bei bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einem hauptberuflichen Charakter das Einstiegsgeld beantragen. Dieses kann als Zuschuss zum ALG II beantragt werden.
Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes wird die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft, in der der erwerbsfähige Hilfsbedürftige lebt, berücksichtigt. Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht. Laut den Neuregelungen können ALG-II-Empfänger mit Zuschüssen von maximal 5.000 Euro rechnen, bei Darlehen gibt es keine festgelegte Obergrenze.
Die Dauer der Förderung beträgt normalerweise 12 Monate, eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist jedoch möglich. Der Anspruch erlischt, wenn Empfänger nicht mehr als hilfsbedürftig eingestuft wird.
| Förderungsart: | Zuschuss |
|---|---|
| Beantragung: | vor der Gründung |
| Förderungshöhe: | i.dR. max. 100% des Regelsatzes des ALG 2 Bezuges i.dR. min. 50% des Regelsatzes des ALG 2 Bezuges |
| Laufzeit: | i.dR. max. 2 Jahre |
| Ablauf: | i.dR. halbjährliche Bewilligung des Einstiegsgeldes bei parallel laufender Grundsicherung seitens der ARGE. Zuschussverringerung bei Weiterbewilligung |
| Rechtsanspruch: | nein |
